Der BIO-Markt in der Europäischen Union ist durch europäischen Verordnungen geschützt. Darüber hinaus gibt es Umsetzungsmaßnahmen auf regionaler belgischer Ebene.
Außerdem gibt es nationale und privatwirtschaftliche Richtlinien, die Bereiche abdecken, die nicht unter die europäische Verordnung fallen.
Offizielle Regelungen
Hier erfahren Sie, wie Sie eine offizielle Verordnung auf der Eur-Lex-Website abrufen können.
Verordnung (EU) Nr. 2018/848 konsolidierte Fassung
Diese Verordnung ersetzt ab dem 1. Januar 2022 die Grundverordnung 834/2007, gemäß der Verordnung Nr. 2021/269.
Sie enthält die Grundsätze und grundlegenden Vorschriften für die Landwirtschaft, die Zubereitung von ökologischen/biologischen Lebensmitteln und Futtermitteln, den Vertrieb, den Import sowie die Kennzeichnung und Kontrolle.
Biologische Erzeugnisse, die von einem Exporteur aus einem Drittland (Land außerhalb der Europäischen Union) kommen, dürfen innerhalb des europäischen Wirtschaftsraums als biologisch verkauft, etikettiert und präsentiert werden, sofern sie in einem der 4 Importsysteme in die EU importiert wurden:
1.Konformität (Artikel 46 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Konformität anerkannten Zertifizierungsstellen ist unter diesem Link einsehbar (R. 2021/1378 – letzte konsolidierte Fassung)
2.Sondervereinbarung (Artikel 47 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der von dieser Sondervereinbarung betroffenen Länder ist unter folgendem Link einsehbar: Agreements on trade in organic products – European Commission
3.Gleichwertigkeit nach Kontrollstelle (Artikel 57 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Gleichwertigkeit anerkannten Zertifizierungsstellen ist in Anhang 2 der Verordnung 2021/2325 (letzte konsolidierte Fassung) einsehbar.
- Dieses System gilt nicht mehr ab dem 31.12.2024.
4.Gleichwertigkeit nach Drittland (Artikel 48 der Verordnung 2018/848)
- Die Liste der für die Gleichwertigkeit anerkannten Drittländer ist in Anhang 1 der Verordnung 2021/2325 (letzte konsolidierte Fassung) einsehbar.
- Diese System gilt bis zum 31.12.2026

Wallonien
- Wallonische Ministerialerlasse
- Erlass der Wallonischen Regierung über die biologische Produktion und die Kennzeichnung von biologischen Erzeugnissen vom 13.10.2022 + Anhänge + Ministerieller Erlass zur Abänderung der Anhänge 1, 4, 5, 8 und 9 des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 13. Oktober 2022 vom 11.10.2024 “
- Wallonischer Ministerialerlass über die Beihilfen für die biologische Landwirtschaft vom 03.09.2015.
- Wallonischer Ministerialerlass vom 03.09.2015 zur Abänderung des Erlasses vom 03.04.2014 über die Gewährung von Beihilfen für die biologische Landwirtschaft
Alle Informationen zum ökologischen Landbau in Wallonien finden Sie auf der Website des ÖDW Landwirtschaft.
Brüssel
- Erlass der wallonischen Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt vom 03.12.2009 über die biologischen Produktionsmethoden und die Kennzeichnung biologischer Erzeugnisse.
- Ministerialerlass der Region Brüssel-Hauptstadt vom 05.06.2013 über die Genehmigung der Biogarantie Richtlinien „Gastronomie“.
Flandern
Alle Informationen zur Landwirtschaft in Flandern finden Sie auf der Website der flämischen Behörden.
Sie können die Liste der in der Europäischen Union zugelassenen Kontrollstellen und/oder Behörden einsehen.

CERTISYS ist im Großherzogtum Luxemburg anerkannt (LU-BIO-06) und unterstützt Sie bei der Zertifizierung Ihrer Erzeugnisse.
- Großherzogliche Verordnung
- Informationen zum ökologischen Landbau im Großherzogtum Luxemburg (in deutsch)
Die Formalitäten und Schritte für den Start Ihrer BIO-Tätigkeit im Großherzogtum Luxemburg finden Sie hier.
