Die neue BIO-Verordnung 2022

Warum eine neue Verordnung? Die derzeit geltende EU-Verordnung über die ökologische/biologische Produktion ist 2009 in Kraft getreten (EG Nr. 834/2007). Da sich diese wachsende Branche ständig verändert, müssen auch die Reglungen an die geänderten Gegebenheiten angepasst werden, um damit Schritt zu halten. Laut der Europäischen Kommission soll diese neue Verordnung (EU Nr. 2018/848) „für faire Wettbewerbsbedingungen für die Landwirte sorgen, Betrug verhindern und das Verbrauchervertrauen stärken“.

📢 Aufschub der Umsetzung um ein Jahr Aufgrund der Gesundheitskrise hat die Europäische Kommission angekündigt, das Inkrafttreten der neuen Verordnung (EU) 2018/848, das ursprünglich für den 1. Januar 2021 in der EU geplant war, um ein Jahr zu verschieben, d.h. auf den 1. Januar 2022 und spätestens auf den 31. Dezember 2024 für Gebiete außerhalb der EU.

  • In der Europäischen Union wird die derzeit geltende EU-Verordnung am 1. Januar 2022 aufgehoben, wenn die neue europäische Bio-Verordnung in Kraft tritt. Es handelt sich um eine Basisverordnung die durch weitere, sekundäre Rechtsakte ergänzt wird, die die Umsetzung der Verordnung im Detail regeln und ergänzen. Einige wurden bereits von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
  • Außerhalb der Europäischen Union haben die Betriebe eine Übergangsfrist vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2024, um ihre Tätigkeit an die neue Verordnung anzupassen. Spätestens ab dem 1. Januar 2025 müssen sich alle unsere Kunden, die derzeit nach dem „Nicht-EU-CERTISYS-Standard“ zertifiziert sind, nach der Verordnung (EU) 2018/848 zertifizieren lassen, um ihre Bioprodukte in die EU exportieren zu können, da ihr CERTISYS-Zertifikat ab diesem Datum nicht mehr gültig sein wird.

Was wird sich ändern? Die wichtigsten Änderungen im Überblick

  • Strenge Einfuhrvorschriften

Wenn es kein Abkommen gibt, das die Gleichwertigkeit der Standards für Bio-Produkte des Nicht-EU-Landes mit der EU-Bio-Verordnung garantiert, wird ein in die EU exportiertes Bio-Produkt gemäß der EU-Verordnung kontrolliert. In diesem Fall gelten für EU- und Nicht-EU-Hersteller genau dieselben Regeln.

  • Ausweitung der Palette der Produkte, die für eine Bio-Zertifizierung in Frage kommen

Neue Produkte können bio-zertifiziert werden, darunter Salz, ätherische Öle, die nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, natürliche Gummis und Harze, Baumwolle, Wolle und rohe Häute, Bienenwachs, aber auch Seidenraupenkokons.

  • Einige Änderungen der Produktions- und Verarbeitungsvorschriften

Für pflanzliche Erzeugnisse: Es werden Angaben zur Herkunft des verwendeten Saat- und Pflanzguts gemacht. Darüber hinaus werden die Betriebe verpflichtet, Leguminosen anzubauen, da diese einen wichtigen Beitrag zur Bodenfruchtbarkeit leisten. Es ist zu beachten, dass erdlose Kulturen, einschließlich Hydrokulturen, weiterhin verboten sind.

Für tierische Erzeugnisse: Die wichtigsten Änderungen betreffen die Haltungsbedingungen von Geflügel und Schweinen, wobei das Wohlergehen der Tiere bei der Gestaltung von Gebäuden und Außenbereichen stärker berücksichtigt wird. Außerdem gibt es Beschränkungen für die Fütterung und den Kauf von Junghennen, die nicht aus biologischer Erzeugung stammen.

Verarbeitung von Lebensmitteln: Die wichtigste Änderung betrifft die Herstellung und Verwendung von Aromen. Es sind nur natürliche Aromen zugelassen, die zu 95 % aus dem genannten Ausgangsstoff gewonnen wurden (z. B. „natürliches Vanillearoma“).

  • Die Etikettierung

Bei der Herkunft der Produkte wird mehr Flexibilität eingeräumt: Produkte mit der Angabe „Aus EU-Landwirtschaft“ dürfen 5 % Nicht-EU-Zutaten enthalten, statt wie bisher 2 %.

  • Beschränkung der Anzahl der Zertifizierungsstellen

Ein Unternehmen darf für eine Produktkategorie nur bei einer einzigen Zertifizierungsstelle einen Zertifizierungsantrag stellen.

  • Zertifizierung von Erzeugergemeinschaften in allen Ländern

Die Zertifizierung von Erzeugergemeinschaften wird nun allen Ländern offen stehen und mit strengeren Kontrollen einhergehen: So werden beispielsweise die Größe der einzelnen Betriebe und die Zahl der Mitglieder der Erzeugergemeinschaften begrenzt. An der neuen Verordnung können weitere Änderungen vorgenommen werden.

Für weitere Informationen besuchen Sie bittedie Website der Europäischen Kommission